Abzugsbeschränkungen des Körperschaftsteuergesetzes

Die wichtigsten Abzugsbeschränkungen des Körperschaftsteuergesetzes ergeben sich aus den 10 und 8b Absatz 3 und 5 KStG. Dabei handelt es sich um

Die Körperschaftsteuern einschließlich Solidaritätszuschlag, Kapitalertragsteuern, im Ausland bezahlte Gewinnsteuern, Umsatzsteuer auf Entnahmen und verdeckte Gewinnausschüttungen, Vorsteuerbeträge auf nichtabziehbare Betriebsausgaben (vgl. ).
Dabei ist es unerheblich ob es um Steuervorauszahlungen oder um Abschlusszahlungen geht. Im Übrigen sind auch die steuerlichen Nebenleistungen auf die genannten Steuern nicht abzugsfähig. Die Gewerbesteuer bleibt dagegen abzugsfähig.
In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen oder sonstige vermögensrechtlichen Folgen mit Strafcharakter (vgl. ).
Die Nichtabziehbarkeit von Geldbußen und Verwarnungsgelder denen eine Ordnungswidrigkeit zu Grunde liegt, ergibt sich dagegen aus ().
Die pauschalierte Hinzurechnung von 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge oder Veräußerungsgewinne (vgl. ).
Die Hälfte der Vergütungen für Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder (vgl. ).
Sollten ausnahmsweise nichtabziehbare Aufwendungen erstattet werden, sind solche Beträge bei der Einkommensermittlung, spiegelbildlich zur vorausgegangenen Nichtabziehbarkeit, steuerfrei zu belassen. Dies geschieht in der Weise, dass diese außerordentlichen periodenfremden Erträge außerhalb der Bilanz bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens abgezogen werden (Beispiel).