Die 1 %-Regelung im Einzelnen: Wie schon bei der Fahrtenbuchmethode geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben zählen. Das soll dadurch erreicht werden, dass zusätzlich zur 1%-Regelung je Kalendermonat 0,03% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb angesetzt werden ( ![]() Von diesem errechneten Wert, darf dann wieder die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abgezogen werden. Soweit dann der Pauschalwert von 0,03 % die Entfernungspauschale übersteigt - und das dürfte die Regel sein - liegen bei Ihnen als Unternehmerin nichtabzugsfähige Betriebsausgaben vor. | ||
Beispiel: Hier finden Sie ein Beispiel zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.
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