1 %-Regelung

Bei einer ganzjährigen Nutzung des Fahrzeugs sind im Ergebnis 12 % des Listenneupreises zu versteuern. Stand Ihnen das Fahrzeug nachweislich für bestimmte Monate nicht zur Verfügung, so entfällt für diese Kalendermonate ein Entnahmewert für eine private Nutzung. In Betracht kommen etwa Urlaubs- und Krankheitszeiten oder Standzeiten wegen einer umfangreichen Reparatur.

In Zusammenhang mit der 1%-Regelung stellt sich auch die Frage, wie die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu bewerten sind. Hier hat der Gesetzgeber ebenfalls ein pauschales Verfahren gewählt, das in 4 Absatz 5 Nr. 6 Satz 3 EStG formuliert wurde. Lesen Sie einen Kommentar zu dieser Regelung.


Bei der 1 %-Regelung spielt es keine Rolle, in welchem Umfang Sie das Fahrzeuge für Privatfahrten nutzen. Die Methode ist daher für Unternehmerinnen vorteilhaft, die viele Privatfahrten unternehmen, denn der jährliche steuerpflichtige Nutzungswert von 12 % verändert sich dadurch nicht.