Besonderheiten bei der 1 %-Regel

Abschließend noch einige Besonderheiten bei der 1 %-Regelung:

Um zu verhindern, dass im Einzelfall durch die pauschale 1 %-Regelung eine sogenannte Überbesteuerung eintritt, brauchen Sie höchstens die sich aus der Buchhaltung ergebenden Gesamtkosten für das Fahrzeug als private Nutzungsentnahme zu versteuern. Dies nennnt man Deckelung.
Wenn Sie mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen haben, die für eine private Nutzung durch Ihre Person in Betracht kommen, wird die 1 %-Regelung nur bei einem Fahrzeug angewendet, auch wenn Sie die anderen Fahrzeuge ebenfalls teilweise privat nutzen. Die Berechnung wird dann für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenneupreis vorgenommen.
Werden Fahrzeuge - außer von Ihnen als Betriebsinhaberin - auch von anderen Personen Ihrer näheren privaten Sphäre genutzt werden, etwa dem Ehemann, den Kindern oder dem Freund sind für jeden in Betracht kommenden Nutzer zusätzlich ein Fahrzeug mit der 1 %-Regelung zu belegen und zwar das mit dem jeweils nächsthöheren Listenneupreis.
Um dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen zu können, dass diese Personen als NutzerInnen eines betrieblichen Fahrzeugs ausscheiden, spielt ein privates Fahrzeug der nahestehenden Personen eine wichtige Rolle.
Werden Firmenwagen ArbeitnehmerInnen zur Privatnutzung überlassen, so können die Betriebsausgaben für das Fahrzeug ohne Einschränkungen abgezogen werden. Die private Nutzung ist dann bei den ArbeitnehmerInnen als geldwerter Vorteil nach der 1 %-Regelung lohnsteuerpflichtig ().