Abschreibung Die AfA-Grundsätze gelten für alle Einkunftsarten und - bezogen auf die Gewinneinkünfte - auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung (vgl. ![]() Abschreibungsfähig sind alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn sie abnutzbar sind und eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben. Wirtschaftsgüter die nicht abnutzbar sind, wie etwa Grund und Boden oder Beteiligungen, können deswegen nicht planmäßig abgeschrieben werden. Abschreibungsfähig sind aber die auf dem Grund und Boden stehenden Gebäude und Gebäudeteile. |
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Auszug aus den amtlichen AfA-Tabellen:
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Zur Ermittlung der steuerlichen Absetzung für Abutzung (AfA) benötigen Sie zum einen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und zum anderen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. |
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