Während bei der Erfassung von Wertminderungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handelsrechtlich von Abschreibungen gesprochen wird, bezeichnet das Steuerrecht diese Abzüge als Absetzung für Abnutzung (AfA). Planmäßige Abschreibungen müssen Sie als Kauffrau bereits nach Handelsrecht vornehmen ( ![]() Die AfA soll nicht nur den Wertverlust durch die Nutzung berücksichtigen, sondern ebenso die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) eines Wirtschaftsguts auf seine Nutzungsdauer verteilen. Die AfA bewirkt eine Gewinnminderung, die es den Unternehmerinnen ermöglichen soll, in der Folgezeit durch eingesparte Steuern Mittel anzusammeln, um die verbrauchten Anlagegüter nach Ablauf der Nutzungsdauer durch neue zu ersetzen. Der Erwerb eines Wirtschaftsguts ist zunächst ein erfolgsneutraler Vorgang. Erst die jährliche AfA ist erfolgswirksam. | ||
Beispiel: Hier finden Sie ein Beispiel zur AfA . |
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