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Veranlagte Einkommensteuer:
Hier wird die Steuer - meist auf Grund der Einkommensteuererklärung - vom Finanzamt festgesetzt. Die Steuerpflichtigen erhalten einen Einkommensteuerbescheid. |
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Lohnsteuer:
Wenn Sie bereits in der Vergangenheit als Arbeitnehmerin beschäftigt waren, wird Ihnen der Lohnsteuerabzug bereits bekannt sein. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfolgt die Erhebung der Einkommensteuer an der Quelle durch Lohnsteuerabzug. Kommt es z.B. wegen zusätzlicher
Einkünfte oder der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu einer Einkommensteuerveranlagung, so wird die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet. |
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Kapitalertragsteuer:
Bei einigen Kapitalerträgen, z.B. bei Dividenden, wird die Steuer bereits bei Auszahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Steuersatz beträgt beispielsweise bei Dividenden 20%; mit einem sogenannten Freistellungsauftrag, der bei der auszahlenden Stelle einzureichen ist, kann Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug erreicht werden. Die Freistellung reicht jedoch (2004) nur bis maximal 1.421 € bzw. 2.842 € für Verheiratete. |
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Zinsabschlagsteuer:
Bei den meisten Zinsen und zinsähnlichen Erträgen wird die Kapitalertragsteuer in Form der sogenannten Zinsabschlagsteuer erhoben, die in der Regel 30% der Bruttozinsen ausmacht. Der Abschlag wird von der auszahlenden Stelle (z.B. Bank oder Bausparkasse) einbehalten. Eine Freistellung umfasst auch den Zinsabschlag (vgl. Kapitalertragsteuer).
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