Einkünfte aus Veräußerung bestimmter Vermögenswerte:

Die Veräußerung Ihres Betriebes - im Ganzen oder als Teilbetrieb - ist steuerpflichtig (nach ). Das gleiche gilt, wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit einfach einstellen (Betriebsaufgabe nach ). Besteuert werden dann die stillen Reserven, die in Ihrem Unternehmen enthalten sind.

Bei einer Betriebsaufgabe tritt an Stelle des fehlenden Verkaufserlöses der 'gemeine Wert' der vorhandenen Wirtschaftsgüter. Die bei der Betriebsaufgabe noch vorhandenen Warenvorräte können dabei ebenfalls zur Gewinnrealisierung führen.
Für Veräußerungs- und Aufgabegewinne gibt es allerdings Steuervergünstigungen. Die Steuerpflichtigen können, wenn sie bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen, einen Freibetrag und den halben durchschnittlichen Steuersatz beanspruchen ().