Bei den Einnahmen und Ausgaben gilt, dass sie in dem Kalenderjahr zu erfassen sind, in dem sie den Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen bzw. in dem sie tatsächlich verausgabt werden ( ).
Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip gibt es bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben. Wenn solche Einnahmen oder Ausgaben innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel, also zwischen dem 21.12. und dem 10.01., geleistet werden, sind sie in dem Kalenderjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören ( ). In Betracht kommen dabei z.B. Miet- und Pachtzahlungen, Zinsen, Versicherungsbeiträge oder Abschlagszahlungen der kassenärztlichen Vereinigungen an ihre Mitglieder.
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