Beispiel: Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip

Frau Nett unterhät in Karlsruhe eine Praxis als Internistin. Die Praxisräme hat sie angemietet und zahlt die Miete für Januar 2004 bereits am 29.12.2003. Auf die für das vierte Quartal 2003 eingereichte Abrechnung an die kassenärztliche Vereinigung wird ihr am 09.01.2004 ein Abschlag gutgeschrieben.

Frau Nett ermittelt ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahme-Überschussrechnung (nach ). Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Mietzahlung für Januar 2004 kann sie erst im Kalenderjahr 2004 als Betriebsausgabe geltend machen, obwohl sie 2003 geleistet wurde. Die Zahlung der kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2004 ist bereits im Jahr 2003 als Betriebseinnahme zu erfassen.
Beide Vorgänge sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen- bzw. Ausgaben und innerhalb der 10-Tages-Frist vor bzw. nach dem entsprechenden Wirtschaftsjahr erfolgt ().