Beim Arbeitslohn gilt die Besonderheit, dass er in dem Jahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, z.B. Kalenderjahr 2003 ().

Das Zu- und Abflussprinzip gilt nicht bei Unternehmenseinkünften, wenn der Gewinn durch Bilanz ermittelt wird (). Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen gilt ein Vorgang bereits mit einer Forderung oder Verbindlichkeit als realisiert (z.B. Rechnung), die Zahlung selbst ist nicht relevant.