Beim Arbeitslohn gilt die Besonderheit, dass er in dem Jahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, z.B. Kalenderjahr 2003 ( ).
Das Zu- und Abflussprinzip gilt nicht bei Unternehmenseinkünften, wenn der Gewinn durch Bilanz ermittelt wird ( ). Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen gilt ein Vorgang bereits mit einer Forderung oder Verbindlichkeit als realisiert (z.B. Rechnung), die Zahlung selbst ist nicht relevant.
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