Es gibt Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, aber vom Gesetzgeber wegen der Gefahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme ganz oder teilweise vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen werden.
Im Wesentlichen handelt sich dabei um folgende Aufwendungen ():

Geschenke (außer an Arbeitnehmer), deren Wert 35 € (netto) je Empfänger und Jahr übersteigt
Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70% der Aufwendungen übersteigen (30% Kürzung)
auswärtige Gästehäuser
Jagd, Segel- oder Motorjachten, einschließlich damit verbundener Bewirtung
Mehraufwendungen für Verpflegung über bestimmte Pauschbeträge hinaus
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte soweit sie 0,30 € je Entfernungskilometer übersteigen
häusliches Arbeitszimmer (Ausnahmen)
Geldbußen, Ordnungsgelder, Zinsen auf hinterzogene Steuern, Schmiergelder