Für ein häusliches Arbeitszimmer können ausnahmsweise Aufwendungen bis zu 1.250 € abgezogen werden, wenn die Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit beträgt. Bildet das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, so gibt es keine Abzugsbeschränkungen (z. B. bei Tele-Arbeitsplätzen, bei Heimarbeiterinnen oder Freiberuflerinnen mit der Praxis im Wohnhaus)