Einnahmen, die außerhalb einer Einkunftsart zufließen, sind einkommensteuerlich unbeachtlich, also nicht steuerbar. In Betracht kommen z.B.:

Lotteriegewinne
Erbschaften
Schenkungen
Veräußerungen privater Wirtschaftsgüter
außerhalb der Spekulationsfristen
Schmerzensgeld aus unerlaubten Handlungen

Ebenfalls zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören solche aus (steuerlicher) Liebhaberei.
Die Verluste, die bei diesen Tätigkeiten entstehen, können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen ernsthafter Einkunftserzielung und Liebhaberei schwierig.

Beispiel:
Karin Brandneu hat vor der Aufnahme ihres Wirtschaftsinformatikstudiums einige Semester an der Kunstakademie studiert. Aquarellmalerei ist ihre Leidenschaft, daher fertigt sie in ihrer Freizeit im eigens dafür eingerichteten Atelier hin und wieder Aquarelle, die sie dann zum Verkauf im Bekanntenkreis anbietet.
Leider findet Frau Brandneu kaum Abnehmer, so dass sie seit Jahren aus der Tätigkeit nur Verluste erzielt, die sie in ihrer Einkommensteuer-Erklärung bei der selbstständigen Arbeit () geltend machen will.

Die Verluste werden vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt. Bei näherer Betrachtung handelt es sich um Liebhaberei, denn alle äußeren Anzeichen sprechen dafür, dass die Tätigkeit auf Dauer gesehen nicht zu einem Überschuss führen kann. Es fehlt somit die Gewinnerzielungsabsicht.