Steuerfreie Einnahmen werden systematisch unterschieden in Einnahmen, die von vornherein nicht steuerbar sind, weil sie unter keine Einkunftsart fallen (vgl. Kapitel nicht steuerbare Einnahmen), und steuerbare Einnahmen, die steuerbefreit sind. Diese Unterscheidung werden Sie auch im Umsatzsteuerrecht kennen lernen.

Steuerbare Einnahmen unterliegen nicht zwangsläufig der Einkommensteuer. Der Gesetzgeber hat einen umfangreichen Katalog steuerfreier Einnahmen geschaffen (). Hierunter fallen etwa 70 Fälle überwiegend wirtschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Art.

Zu den steuerfreien Einnahmen gehören nach 3 des Einkommensteuergesetzes auszugsweise:

Leistungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aus einer gesetzlichen Unfallversicherung (Nr. 1a)
Mutterschaftsgeld (Nr. 1d)
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitsgeld, Arbeitslosenhilfe (Nr. 2)
Abfindungen wegen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bis zu bestimmten Höchstbeträgen (Nr. 9)
Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergütungen durch Arbeitgeber innerhalb bestimmter Pauschbeträge (Nr. 16)
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Pfleger bis zu 1.848 € jährlich (Nr. 26)
BAföG-Leistungen und andere öffentliche Stipendien (Nr. 11 und Nr. 44)
Trinkgelder (z.B. Bedienung, Frisörin; Nr. 51)
private Nutzung von betrieblichen Computern und Telekommunikations- geräten (Internet, Telefon, Fax) durch Arbeitnehmer, einschließlich der Verbindungsentgelte (Nr. 45)
Wohngeld nach dem WohnGG (Nr. 58)
Hälfte der Dividenden von Kapitalgesellschaften (Halbeinkünfteverfahren; Nr. 40d)
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit () bis 50 € je Stunde