Verbraucherverträge, die ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht begründen, sind:

§312 BGB Haustürgeschäfte
§312 b BGB Fernabsatzverträge
§491 BGB Verbraucherdarlehensverträge
§499 BGB Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen
§501 Teilzahlungsgeschäfte
§505 Ratenlieferungsverträge

Die entsprechenden Vorschriften räumen unter unterschiedlichen Bedingungen - je nach oben genannter Vertragsart - den VerbraucherInnen ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ein. Auf den folgenden Seiten werden wir wegen der speziellen Vertriebsform genauer auf die Haustürgeschäfte und das Fernabsatzgesetz eingehen.

Allgemein jedoch gilt für die oben genannten Verbraucherverträge:
Besteht ein solches Widerrufsrecht, müssen die VerbraucherInnen lediglich ihren Widerruf in Textform mitteilen. In der Regel ist ihnen hierfür eine Frist von zwei Wochen vom Gesetz eingeräumt worden. Grundsätzlich beginnt diese Frist aber erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung durch die Unternehmerin zu laufen. Für die Fristwahrung, genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs innerhalb der Zweiwochenfrist. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt, endet die Frist zum Widerruf durch den Verbraucher in der Regel spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss bzw. Lieferung.

Hat das Gesetz in den oben genannten Fällen dem Verbraucher ein Rückgaberecht eingeräumt, genügt es, wenn der Verbraucher die erhaltene Ware zurücksendet bzw. eine Erklärung des Rückgabeverlangens in Textform an die Unternehmerin sendet. Die Frist beträgt in der Regel ebenfalls zwei Wochen, beginnt ebenfalls mit der ordnungsgemäßen Belehrung, frühestens aber mit Erhalt der Sache.




Achtung:
Es ist hierbei zu beachten, dass bei Vorliegen der gesetzlich normierten Widerrufs- bzw. Rückgaberechte VerbraucherInnen keinerlei Gründe für den Widerruf bzw. die Rückgabe benötigen bzw. solche angeben müssen. Es handelt sich hierbei um Vorschriften, die vom Gesetzgeber im Rahmen des generellen Verbraucherschutzes eingeführt wurden.