Fernabsatzgeschäfte gemäß § 312 b BGB

Diese Regelung dürfte trotz ihres seltsamen Namens eine hohe Relevanz haben, die sich von Tag zu Tag erhöht. Ganz vereinfacht und pauschal können als Fernabsatzverträge alle die Verträge bezeichnet werden, die geschlossen werden, ohne dass die Parteien sich bei Vertragschluss in Person gegenübersitzen. Es betrifft also sämtliche Vertragsabschlüsse per Brief, Telefon, Fax, eMail, Online-Shops und Ähnliches.
Der Gesetzgeber hat in § 312 b BGB einige Vertragsarten aufgezählt, die trotz der Vertriebsform nicht als Fernabsatzvertrag zu verstehen sind und in § 312 d BGB hat er einige Vertragsarten aufgeführt, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht.
Die Besonderheit bei Fernabsatzverträgen ist jedoch, dass im Gesetz nochmals ausdrücklich normiert ist, dass die Unternehmerin die VerbraucherInnen über ihre Rechte gemäß Fernabsatzrecht zu belehren hat. Dies hat auch zur Folge, dass eine nicht ordnungsgemäße Belehrung (z.B. auf den Internetseiten eines Online-Shops) auch ein durch Konkurrenten veranlasstes sehr teures Abmahnverfahren nach sich ziehen kann.
Abweichend von den sonstigen Widerrufsfristen ist beim Fernabsatzgesetz geregelt, dass die Widerrufsfrist bei dieser Vertragsform nur dann zu laufen beginnt, wenn die folgenden
drei Voraussetzungen:

1. Information der VerbraucherInnen über sämtliche Einzelheiten des Vertrages (was hier alles zu berücksichtigten ist, ist sogar in einer separaten Rechtsverordnung geregelt),
2. Lieferung der Ware und
3. Widerrufsbelehrung.

erfüllt sind.
Die Fristberechnung beginnt hier erst zu laufen, wenn das Letzte der drei Ereignisse eingetreten ist. Das hat zur Folge, dass wenn eine der vorgenannten drei Voraussetzungen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, die VerbraucherInnen ein zeitlich unbegrenztes Widerrufs- und Rückgaberecht haben.



Wenn Sie daher Verträge mit VerbraucherInnen schließen unter Abwesenden, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sämtliche Regelungen des Fernabsatzgesetzes (und der dazugehörigen Rechtsverordnung) erfüllen. Dies ist eine Flut von Informationen, die erteilt werden müssen, für die der Gesetzgeber auch gestalterische Vorgaben gemacht hat.