Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB

Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung geschlossen wurde und der Verbraucher zu dessen Abschluss

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung (ohne vorherige Einbestellung der Unternehmerin),
2. anlässlich einer von der Unternehmerin oder Dritten durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt wurde.
Diese Regelung dient dem Schutz der VerbraucherInnen vor Überrumpelung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich VerbraucherInnen an ihrem Arbeitsplatz bzw. in ihrer Privatwohnung, bei einer Freizeitveranstaltung oder im öffentlichen Verkehrsbereich "sicher" fühlen und dass sie bei diesen Gelegenheiten von dem Unternehmer oder der Unternehmerin zu einem Vertragsabschluss "überredet werden". Daher seien die VerbraucherInnen nicht in der Lage gewesen, sich genau zu überlegen, ob sie den Vertrag überhaupt wollen. Den VerbraucherInnen wird daher ein Widerrufsrecht eingeräumt, auf das UnternehmerInnen bei Vertragsschluss auch schriftlich hinweisen müssen.

Ein Widerrufsrecht ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlung sofort erbracht und bezahlt wird, wobei der Preis 40,00 € nicht übersteigen darf.



Insofern ist diese Vorschrift für Sie relevant, wenn Sie sich einer Vertriebsform bedienen, bei der Verbraucher in der oben geschilderten Art angesprochen und zu einem Vertragsabschluss animiert werden.