Wichtig:
Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.
Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen ist jeweils vom Gesamtumsatz im Sinne des
19 Absatz 3 UStG auszugehen
und stets auf vereinnahmte Entgelte abzustellen. Hat eine Unternehmerin ihre
unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, so ist
- weil ein Vorjahresumsatz fehlt - der voraussichtliche Umsatz des laufenden
Kalenderjahres maßgeblich. In diesem Fall ist die Umsatzgrenze von
17.500 € ausschlaggebend, obwohl dieses Ergebnis nicht einleuchtend
ist (so aber A 246 Absatz 4 UStR mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
BFH).
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