Als Erleichterungsregelung und zur Vermeidung von Härten wird die Umsatzsteuer für die steuerbaren Umsätze von UnternehmerInnen nicht erhoben, wenn deren Umsatz
 
im vergangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und
im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird
  (vgl. ).

Wichtig:
Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen ist jeweils vom Gesamtumsatz im Sinne des 19 Absatz 3 UStG auszugehen und stets auf vereinnahmte Entgelte abzustellen. Hat eine Unternehmerin ihre unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, so ist - weil ein Vorjahresumsatz fehlt - der voraussichtliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres maßgeblich. In diesem Fall ist die Umsatzgrenze von 17.500 € ausschlaggebend, obwohl dieses Ergebnis nicht einleuchtend ist (so aber A 246 Absatz 4 UStR mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH).