Wenn eine Unternehmerin unter die Kleinunternehmerregelung fällt, wird sie nach 19 Absatz 1 UStG wie eine private Person behandelt. Es entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Gleichzeitig entfällt aber auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Umsatzsteuer darf die Kleinunternehmerin in ihren Rechnungen nicht gesondert ausweisen. Wie bereits an anderer Stelle des UStG (vgl. ) hat der Gesetzgeber auch hier die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht vorgesehen (vgl. ).

Die Kleinunternehmerin kann erklären, dass sie auf die Anwendung des 19 Absatz 1 UStG verzichtet und unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich vor allem dann, wenn größere Investitionen anstehen (Vorsteuerüberhang) oder wenn die Kleinunternehmerin vorwiegend Umsätze gegenüber anderen Unternehmern bewirkt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Eine Verzichtserklärung und damit eine Option nach 19 Absatz 2 UStG hat aber zur Folge, dass die Unternehmerin gegenüber dem Finanzamt mindestens 5 Jahre gebunden ist. Das nähere dazu regelt 19 Absatz 2 UStG.