Wenn eine Unternehmerin unter die Kleinunternehmerregelung fällt, wird
sie nach
19 Absatz 1 UStG wie
eine private Person behandelt. Es entfällt die Umsatzsteuerpflicht.
Gleichzeitig
entfällt aber auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Umsatzsteuer
darf die Kleinunternehmerin in ihren Rechnungen nicht gesondert ausweisen.
Wie bereits an anderer Stelle des UStG
(vgl.
) hat
der Gesetzgeber auch hier die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht
vorgesehen (vgl.
).
Die Kleinunternehmerin kann erklären, dass sie auf die Anwendung
des
19 Absatz 1 UStG verzichtet
und unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen.
Ein solches Vorgehen empfiehlt sich vor allem dann, wenn größere
Investitionen anstehen (Vorsteuerüberhang) oder wenn die Kleinunternehmerin
vorwiegend Umsätze gegenüber anderen Unternehmern bewirkt,
die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Eine Verzichtserklärung und damit eine Option nach
19 Absatz 2 UStG hat aber
zur Folge, dass die Unternehmerin gegenüber dem Finanzamt mindestens
5 Jahre gebunden ist. Das nähere dazu regelt
19 Absatz 2 UStG.
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