Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

Nach der oben genannten Vorschrift sind Vorsteuern für folgende Umsätze vom Abzug ausgeschlossen bzw. eingeschränkt:
Aufwendungen für Kundengeschenke, die nach § 4 Absatz 5 Nr. 1 EStG nichtabziehbare
  Betriebsausgaben sind (Nettobetrag über 35 € je Person und Jahr);
  Beispiel: Frau Brandneu schenkt ihrer Mitarbeiterin eine Musik-CD.
Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 30 %;
  Nur 70 % der Auslagen sind abzugsfähig.
Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Yachten u.a.;
Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen der Unternehmerin und ihres Personals;
Umzugskosten (Wohnungswechsel der Unternehmerin und Zuschüsse beim Personal);