Leistung für das Unternehmen
Die Leistungsempfängerin muss die Leistung im Rahmen ihres Unternehmens
für Zwecke innerhalb des Unternehmens bezogen haben. Aus Leistungen,
die ausschließlich den nicht unternehmerischen Bereich betreffen,
ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Nicht selten kommt es vor, dass Leistungen sowohl für das Unternehmen
als auch für Zwecke empfangen werden, die außerhalb des Unternehmens
liegen. Dann ist wie folgt zu verfahren:
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Bei Lieferung vertretbarer Sachen
(z.B. Brennstoffe, Wasser, Elektrizität) |
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und bei sonstigen Leistungen ist die
Vorsteuer entsprechend aufzuteilen; nur der auf das Unternehmen entfallende
Teil darf abgezogen werden. |
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Vorsteuern, die in Zusammenhang mit
dem Erwerb, der Herstellung oder Nutzung eines |
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einheitlichen Gegenstandes sind in der Regel
in voller Höhe abziehbar. Zum Ausgleich dafür unterliegt
dann aber die private Nutzung der Besteuerung nach
3 Absatz 1b
und Absatz 9a UStG.
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Bei der Errichtung und Unterhaltung
von Gebäuden besteht die Besonderheit, |
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dass ein Gebäude nach seinem
Nutzungsanteil (unternehmerisch - nichtunternehmerisch) aufzuteilen
ist (z.B. Stockwerksanteile) und entsprechend der auf den unternehmerischen
Bereich entfallende Vorsteueranteil geltend gemacht werden kann. |
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Die Unternehmerin hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie einen einheitlichen
Gegenstand dem Unternehmensbereich zuordnet oder nicht. Nach
15
Absatz 1 Satz 2 UStG kann
ein Gegenstand nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn er insgesamt
weniger als 10 % betrieblich genutzt wird.
Die Zuordnung zum Unternehmen wird z.B. dadurch nach außen dokumentiert,
indem die Unternehmerin den Vorsteueranspruch gegenüber dem Finanzamt
geltend macht.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferung
und die Einfuhr von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen,
die die Unternehmerin verwendet für:
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Steuerfreie Umsätze; |
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Beispiel: Bei ÄrztInnen |
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Umsätze im Ausland, die bei Ausführung
im Inland steuerfrei wären; |
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Unentgeltliche Lieferungen und sonstige
Leistungen, die bei Entgeltlichkeit steuerfrei wären. |
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Beispiel: Die Entnahme eines
Grundstücks. |
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Dieser Ausschluss tritt aber bei bestimmten steuerfreien Leistungen
nicht ein (z.B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen
(vgl.
).
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