Leistung für das Unternehmen

Die Leistungsempfängerin muss die Leistung im Rahmen ihres Unternehmens für Zwecke innerhalb des Unternehmens bezogen haben. Aus Leistungen, die ausschließlich den nicht unternehmerischen Bereich betreffen, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Nicht selten kommt es vor, dass Leistungen sowohl für das Unternehmen als auch für Zwecke empfangen werden, die außerhalb des Unternehmens liegen. Dann ist wie folgt zu verfahren:
 
Bei Lieferung vertretbarer Sachen (z.B. Brennstoffe, Wasser, Elektrizität)
  und bei sonstigen Leistungen ist die Vorsteuer entsprechend aufzuteilen; nur der auf das Unternehmen entfallende Teil darf abgezogen werden.
Vorsteuern, die in Zusammenhang mit dem Erwerb, der Herstellung oder Nutzung eines
  einheitlichen Gegenstandes sind in der Regel in voller Höhe abziehbar. Zum Ausgleich dafür unterliegt dann aber die private Nutzung der Besteuerung nach 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG.
Bei der Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden besteht die Besonderheit,
  dass ein Gebäude nach seinem Nutzungsanteil (unternehmerisch - nichtunternehmerisch) aufzuteilen ist (z.B. Stockwerksanteile) und entsprechend der auf den unternehmerischen Bereich entfallende Vorsteueranteil geltend gemacht werden kann.
Die Unternehmerin hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie einen einheitlichen Gegenstand dem Unternehmensbereich zuordnet oder nicht. Nach 15 Absatz 1 Satz 2 UStG kann ein Gegenstand nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn er insgesamt weniger als 10 % betrieblich genutzt wird.

Die Zuordnung zum Unternehmen wird z.B. dadurch nach außen dokumentiert, indem die Unternehmerin den Vorsteueranspruch gegenüber dem Finanzamt geltend macht.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferung und die Einfuhr von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die die Unternehmerin verwendet für:
 
Steuerfreie Umsätze;
  Beispiel: Bei ÄrztInnen
Umsätze im Ausland, die bei Ausführung im Inland steuerfrei wären;
Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die bei Entgeltlichkeit steuerfrei wären.
  Beispiel: Die Entnahme eines Grundstücks.
Dieser Ausschluss tritt aber bei bestimmten steuerfreien Leistungen nicht ein (z.B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. ).