Steuerbare Umsätze - Leistungsaustausch (Leistung gegen Entgelt)

Eine Leistung ist nur steuerbar, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt wird. Eine Ausnahme hervon bilden die unentgeltlichen Wertabgaben wie z.B. der private Eigenverbrauch.
Beispiel:
Frau Brandneu entnimmt ihrer Firma einen Verkaufsartikel. Es ist ein Software-Programm, mit dem sie Grußkarten für ihren privaten Gebrauch erstellt. Die Entnahme des Programms erfolgt somit für unternehmensfremde Zwecke und muss wie eine Lieferung gegen Entgelt behandelt werden.
Für einen Leistungsaustausch sind mindestens zwei Beteiligte erforderlich. Einmal die Unternehmerin, die eine Leistung ausführt und auf der anderen Seite der Leistungsempfänger, der nicht Unternehmer zu sein braucht, und eine Gegenleistung erbringt. Die Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung ist das Entgelt. Das Entgelt kann in Geld erbracht werden, kann aber auch in einer Lieferung oder sonstigen Leistung bestehen.
Zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen: Die Leistung muss erbracht werden, um die Gegenleistung zu erhalten. Es wird also zweckgerichtetes Handeln vorausgesetzt.
Beispiel:
Frau Brandneu bringt ihrer Freundin die Grundlagen der C++-Programmierung bei. Der Kurs ist kostenlos. Die Freundin bringt keine Gegenleistung. Die Leistung von Frau Brandneu ist also nicht steuerbar.