 |
Innenumsatz |
|
Ist nur eine Person an einem Geschäft
beteiligt, scheidet ein Leistungsaustausch aus. Im unternehmerischen
Bereich spricht man in diesem Zusammenhang von einem nicht steuerbaren
Innenumsatz, wenn eine Unternehmerin mehrere Betriebe oder Betriebsstätten
besitzt. Denn das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit der Unternehmerin
(vgl.
).
Aus dem Grundsatz der
Unternehmenseinheit
folgt, dass die innerhalb der "Einheit"
erbrachten Umsätze umsatzsteuerlich nicht relevant sind. Das
gilt auch, wenn der Gegenstand der verschiedenen Betriebe ein ganz
unterschiedlicher ist (z. B. Ingenieurbüro und Kunsthandel). |
 |
Umsätze bei
einer Geschäftsveräußerung |
|
(im Ganzen oder als Teilbetrieb) an einen anderen Unternehmer
oder eine andere Unternehmerin (vgl. ). |
 |
Erbschaft und Schenkung |
|
Wer erbt, empfängt keine Leistung,
jedenfalls aber erbringt er keine Gegenleistung. Auch die Erbauseinandersetzung
wird nicht als Leistungsaustausch behandelt. Das gleiche gilt für
die (echte) Schenkung nach § 516 BGB.
Hier liegt zwar eine Leistung des Schenkungsgebers vor, die aber mangels
Entgelt nicht steuerbar ist. |
 |
Schadensersatz und Vertragsstrafe |
|
Wer Schadensersatz leistet, tut das
nicht, weil er eine Leistung empfangen hat, sondern weil er einen
Schaden verursacht hat. Es fehlt daher an einem Leistungsaustausch.
Allerdings ist Vorsicht geboten, weil vielfach der Ausdruck "Schadensersatz"
oder "Entschädigung" verwendet wird, obwohl eigentlich
ein Leistungsaustausch vorliegt. |
|
Hierzu ein Beispiel:
Frau Brandneu erklärt
sich bereit, vor Ablauf der Mietzeit die gemieteten Räume aufzugeben.
Vereinbart wird eine sog. Räumungsentschädigung. Hier liegt
kein (echter) Schadensersatz vor, sondern es ist ein Leistungsaustausch
gegeben (unechter Schadensersatz).
Typische Fälle des nicht steuerbaren echten Schadensersatzes
sind Zahlungen von Haftpflichtversicherungen oder Entschädigungszahlungen
aufgrund unerlaubter Handlungen (z.B. Schmerzensgeld ;§§
823 ff BGB). |