Gegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb, wenn er im Inland betrieben wird (). Im Gegensatz zu den Personensteuern wird nicht an die Person der Gewerbetreibenden, sondern an den Betrieb selbst angeknüpft.
Gewerbesteuerpflicht kann es nur an inländischen Betriebsstätten geben. Das bedeutet, dass Erträge von ausländischen Betriebsstätten eines inländischen Gewerbebetriebs in Deutschland nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Umgekehrt unterliegen ausländische Unternehmen mit ihren gewerblichen Betriebsstätten in Deutschland der Gewerbesteuer.


Würde Karin Brandneu eine Zweigniederlassung ihres Unternehmens in Straßburg einrichten, müsste sie auf die Erträge aus der Niederlassung in Frankreich keine Gewerbesteuer in Deutschland bezahlen, weil es sich dabei um eine ausländische Betriebsstätte handelt (vgl. ).