Anwendungsbereich

Die Entlastung durch 35 EStG erfolgt derart, dass die Gewerbesteuer in pauschalierter Form von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden kann.
Entlastet werden aber nur Einzelunternehmen und GesellschafterInnen von gewerblichen Personengesellschaften.

Körperschaften erhalten keine Gewerbesteueranrechnung. Bei diesen wurde ein entsprechender Ausgleich durch eine allgemeine Tarifabsenkung der Körperschaftsteuer von 40 % auf 25 % und dem Halbeinkünfteverfahren geschaffen.


Bitte merken Sie sich also: Körperschaften sind von der Gewerbesteueranrechnung ausgenommen. Die Anrechnung der Gewerbesteuer gibt es nur für Personen, die der Einkommensteuer unterliegen.