Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften wie z.B. OHG, KG, GbR erhalten einen Freibetrag von 24.500 €.
Bestimmte juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine), soweit sie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten einen Freibetrag von 3.900 €.
Eine bedeutende Gruppe von Gewerbebetrieben, nämlich die Kapitalgesellschaften, erhalten keinen Freibetrag.
Freibeträge dürfen nicht zu einem negativen Ergebnis führen, sind also höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrages zu gewähren. Der Freibetrag wird nicht gekürzt, wenn das Gewerbe nicht das ganze Kalenderjahr betrieben wurde.