Um also ihren Gewerbeertrag zu ermitteln, muss Karin Brandneu mit dem Gewinn bzw. Verlust aus ihrem Gewerbebetrieb beginnen.
Bei gewerblichen Einzelunternehmen ist dieser Gewinn gleichzusetzen mit den gewerblichen Einkünften (nach ), was wiederum gleichzusetzen ist mit dem Gewinn laut Steuerbilanz. Bei Kapitalgesellschaften ist Ausgangsgröße das körperschaftsteuerliche Einkommen vor Verlustabzug.
Für natürliche Personen, als EinzelunternehmerInnen oder MitunternehmerInnen, ist nur der laufende Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Veräußerungs- und Aufgabegewinne unterliegen bei ihnen nicht der Gewerbesteuer. Bei Kapitalgesellschaften und anderen juristische Personen im Sinne des Gewerbesteuergesetzes zählen dagegen auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne zum Gewerbeertrag ( ).
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