Beispiel zu steuerlichen Auswirkungen von Veräußerungegewinnen:

Brigitte Zielreich ist Inhaberin eines Computerfachhandels. Sie möchte künftig mehr in der Entwicklung von Software tätig werden und überlegt daher, ihr Geschäft zu veräußern. Durch die Veräußerung ergibt sich ein Veräußerungsgewinn (Kaufpreis ./. Buchwerte) von 42.000 €.
Unterliegt dieser Gewinn der Einkommensteuer und/oder der Gewerbesteuer?

Antwort:

Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer (). Ab dem 55. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit kommen jedoch Freibeträge und wesentliche Vorzüge bei der Steuerprogression in Betracht ().
Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer, weil natürliche Personen ausdrücklich aus der Steuerpflicht bei Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ausgenommen sind ().
Alternative:

Angenommen, Brigitte Zielreich hätte den Computerfachhandel durch eine GmbH betrieben, an der sie 100% der Anteile hält. Sie veräußert diese Anteile vollständig und erzielt dabei ebenfalls einen Veräußerungsgewinn von 42.000 € (Veräußerungspreis ./. Anschaffungswert der Anteile).
Unterliegt der Gewinn in diesem Fall der Einkommensteuer und/oder der Gewerbesteuer?

Antwort:

Die Anteilsveräußerung ist steuerpflichtig nach dem Einkommensteuergesetz () und nach dem Gewerbesteuergesetz ().
Es gilt jedoch das Halbeinkünfteverfahren (), das auch bei der Gewerbesteuer zu beachten ist.