In 3 GewStG finden Sie den Katalog von Steuerbefreiungen, der im Wesentlichen mit den Steuerbefreiungen im Körperschaftsteuerrecht (dort 5 KStG) übereinstimmt.

Zu den wichtigsten Befreiungstatbeständen zählen die Freistellungen der gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Vereine), ausgenommen ihre wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen, private Schulen und berufsbildende Einrichtungen sowie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften der Land- und Forstwirtschaft.