Befreiungstatbestand der Gemeinnützigkeit
Dieser Befreiungstatbestand (in ) hat in der steuerlichen Praxis eine erhebliche Bedeutung. Betroffen sind vorwiegend Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Hier geht es auch um die zahlreichen örtlichen Vereine, die regelmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen.
Wichtig ist aber, dass sich die Steuerbefreiung nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung bezieht (vgl. ). Die Kantine, die Werbeeinnahmen oder der Überschuss aus einer Vereinsveranstaltung sind somit steuerpflichtig. Allerdings hilft den kleineren Vereinen 64 Absatz 3 der Abgabenordnung. Danach besteht Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn die jährlichen Gesamteinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eines gemeinnützigen Vereins 30.678 € nicht übersteigen; für die Umsatzsteuerpflicht gilt allerdings ein jährlicher Gesamtumsatz von 17.500 € als maximaler Grenzbetrag ( ).
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