Sozialversicherungspflicht Sind Sie als Einzelunternehmerin tätig oder als Gesellschafterin bei einer Personengesellschaft angestellt, unterliegen Sie grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht. Anders, wenn Sie als Gesellschafterin-Geschäftsführerin einer GmbH tätig sind. Dann unterliegen Sie regelmäßig der Sozialversicherungspflicht, wenn Sie weniger als 50 % der GmbH-Anteile halten. |
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In besonderen Einzelfällen kann aber auch bei Kapitalanteilen von weniger als 50 % Versicherungsfreiheit in Betracht kommen, wie z.B. bei Alleinvertretung und wenn Sie völlig frei sind in der Arbeitsgestaltung und Arbeitszeiteinteilung. |
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