Nichtabziehbare Betriebsausgaben

Nichtabziehbare Betriebsausgaben (geregelt im Einkommensteuergesetz nach ) dürfen das zu versteuernde Einkommen nicht mindern und müssen deswegen dem Steuerbilanzgewinn hinzugeschlagen werden.

Hier geht es hauptsächlich um den nichtabzugsfähigen Teil von Bewirtungsaufwendungen (30 %), um Kundengeschenke, die den Betrag von 35 € netto übersteigen oder um Aufwendungen für Gästehäuser. Über den Generalverweis in 8 Absatz 1 KStG gelten diese Regelungen des Einkommensteuergesetzes auch für Körperschaftsteuersubjekte.


Einzelheiten haben Sie hierzu bereits in Lektion 2.2 Sachliche Steuerpflicht erfahren.