Nichtabziehbare Betriebsausgaben
Nichtabziehbare Betriebsausgaben (geregelt im Einkommensteuergesetz nach ) dürfen das zu versteuernde Einkommen nicht mindern und müssen deswegen dem Steuerbilanzgewinn hinzugeschlagen werden.
Hier geht es hauptsächlich um den nichtabzugsfähigen Teil von Bewirtungsaufwendungen (30 %), um Kundengeschenke, die den Betrag von 35 € netto übersteigen oder um Aufwendungen für Gästehäuser.
Über den Generalverweis in 8 Absatz 1 KStG gelten diese Regelungen des Einkommensteuergesetzes auch für Körperschaftsteuersubjekte.
|