Antwort: Steuerliche Behandlung von Spenden

Das Einkommen (nach ) ist bereits um Spendenzahlungen bereinigt.
Abzugsfähig sind höchstens 10 vom Hundert dieses Einkommens, alternativ 2 vom Tausend der Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter. Die 2 vom Tausend-Grenze wird bei privilegierten Spenden nicht erhöht.

10 vom Hundert von 52.000 € = 5.200 €
2 vom Tausend von 3.480.000 € = 6.960 €
Karin Brandneu kann höchstens 6.960 € wie Betriebsausgaben bei der weiteren Einkommensermittlung abziehen.

Das zu versteuernde Einkommen ihres Unternehmens beträgt, wenn keine abzugsfähigen Verluste aus anderen Jahren vorliegen, demnach

52.000 ./. 6.960  =  45.040 €
Der restliche Teil der Spende mit 540 € (7.500 - 6.960) wird steuerlich nicht berücksichtigt.