Antwort: Steuerliche Behandlung von Spenden
Das Einkommen (nach ) ist bereits um Spendenzahlungen bereinigt.
Abzugsfähig sind höchstens 10 vom Hundert dieses Einkommens, alternativ 2 vom Tausend der Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter. Die 2 vom Tausend-Grenze wird bei privilegierten Spenden nicht erhöht.
10 vom Hundert von 52.000 € |
= |
5.200 € |
2 vom Tausend von 3.480.000 € |
= |
6.960 € |
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Karin Brandneu kann höchstens 6.960 € wie Betriebsausgaben bei der weiteren Einkommensermittlung abziehen.
Das zu versteuernde Einkommen ihres Unternehmens beträgt, wenn keine abzugsfähigen Verluste aus anderen Jahren vorliegen, demnach
52.000 ./. 6.960 = 45.040 €
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Der restliche Teil der Spende mit 540 € (7.500 - 6.960) wird steuerlich nicht berücksichtigt.
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