Die Berechnung der Einkommensteuer vollzieht sich, wie in Abbildung 2.15 gezeigt, in mehreren Schritten. Ausgangspunkt ist das zu versteuernde Einkommen. Vergleichen Sie hierzu auch das Berechnungsschema im Kapitel 'Sachliche Steuerpflicht' in dieser Lektion.

Je nachdem, ob eine Einzel- oder eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt, wird der Grundtarif oder Splittingtarif angewendet. Die sich dabei ergebende Steuer ist die tarifliche Einkommensteuer. Von der tariflichen Einkommensteuer, können bestimmte Steuerermäßigungen, soweit diese gegeben sind, abgezogen werden. Für den Unternehmensbereich wichtige Steuerermäßigungen sind z.B. die Gewerbesteuerermäßigung (nach ) oder die Anrechnung ausländischer Steuern (nach ). Die verbleibende Steuer ist die festzusetzenden Einkommensteuer. Das ist die Steuer, die Sie als Steuerpflichtige letztlich für das entsprechende Kalenderjahr insgesamt bezahlen müssen.

Haben Sie bereits vorab auf diese Jahressteuerschuld Steuern bezahlt, etwa durch vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen oder einbehaltene Lohnsteuern bzw. Kapitalertragsteuern, so werden diese von der festzusetzenden Einkommensteuer abgezogen. Nach Abzug der anrechenbaren Beträge auf die festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich bei Differenz entweder eine Abschlusszahlung oder eine Erstattung. Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten ().