Sie haben nun die Kapitel 2.8 Steuererklärungspflicht und Veranlagungsarten und 2.9 Ermittlung der Einkommensteuer abgeschlossen.

In diesen Kapiteln haben Sie gelernt, dass Sie für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31.05. des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung auf amtlichem Vordruck abgeben müssen. Diese Frist ist automatisch bis zum 30.09. des Folgejahres verlängert, wenn Sie steuerlich vertreten sind.
Sie haben sich gemerkt, dass bei einer verspäteten Abgabe von Steuererklärungen das Finanzamt berechtigt ist, einen Verspätungszuschlag festzusetzen und es darüber hinaus zu einer Zinsfestsetzung durch das Finanzamt kommen kann. Sie können jetzt die getrennte Veranlagung (Grundtarif) von der Zusammenveranlagung (Splittingtarif) unterscheiden.

Weiterhin haben Sie gelernt, dass die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen ist. Sie wissen noch, dass sich das zu versteuernde Einkommen wiederum in mehreren Rechenschritten ermitteln lässt und dass auf das zu versteuernde Einkommen der Grund- oder Splittingtarif anzuwenden ist, je nachdem, ob Einzel- oder Zusammenveranlagung in Betracht kommt. Sie haben ebenfalls gelernt, dass von der tariflichen Einkommensteuer gegebenenfalls noch bestimmte Abzüge vorgenommen werden dürfen und einbehaltene Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerbeträge sowie Steuervorauszahlungen auf die festzusetzende Einkommensteuer anzurechnen sind.
Bearbeiten Sie nun die Aufgaben zu diesen Kapiteln oder gehen Sie weiter zu Lektion 3 Körperschaftsteuer.