Veranlagung
Das Einkommensteuergesetz geht im Grundsatz von einer Einzelveranlagung aus ( ).
Für Ehegatten besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung ( ). Dazu müssen beide Ehepartner ihr Wahlrecht ausüben, indem sie dies in der Einkommensteuererklärung kenntlich machen und ihre Unterschriften auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung leisten. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen, gemeinsame Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden in der Regel jeweils hälftig abgezogen, können aber auch anders verteilt werden.
Übrigens: Eine Zusammenveranlagung ist in den meisten Fällen steuerlich die bessere Wahl, weil sich durch den dann anwendbaren Splittingtarif Vorteile ergeben.
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