Karin Brandneu muss entscheiden, welche Einkunftsarten für sie zutreffen. Sie stellt fest, dass sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung hat. Daraus berechnet sie die Summe ihrer Einkünfte.
Da Sie jünger als 64 Jahre ist kann Sie keinen Altersentlastungsbetrag geltend machen. Auch hat sie keinen Anspruch auf den Freibetrag für Land- und Forstwirte, so dass sich für den Gesamtbetrag ihrer Einkünfte keine Änderungen ergeben.
Weiterhin hat Karin Brandneu hat im letzten Jahr keinen Verlust erlitten, sie hatte jedoch außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Krankheitskosten, die sie geltend machen kann. Zudem kann sie ihre Sonderausgaben an dieser Stelle abziehen. Daraus ergibt sich ihr Einkommen.
Da sie für ihre Kinder Kindergeld bezieht und nicht alleinerziehend ist, kann sie weder den Kinder- und Betreuungsfreibetrag noch den Freibetrag für Alleinerziehende abziehen. So gelangt sie zu ihrem zu versteuernden Einkommen.
Ermittlungsschema zum versteuernden EinkommenEStG
  1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 13
  2.Einkünfte aus Gewerbebetrieb§ 15
  3.Einkünfte aus selbstständiger Arbeit§ 18
  4.Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit§ 19
  5.Einkünfte aus Kapitalvermögen§ 20
  6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung§ 21
  7.Sonstige Einkünfte§ 22
  =Summe der Einkünfte§ 2 Absatz 3
  ./.Altersentlastungsbetrag§ 24a
  ./.Freibetrag für Land- und Forstwirte§ 13 Absatz 3
  =Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Absatz 3
  ./.Verlustabzug§§ 10 d, 2a Absatz 3
  ./.Sonderausgaben§§ 10, 10a-10c
  ./.außergewöhnliche Belastungen§§ 33-33c
  =Einkommen§ 2 Absatz 4
  ./.Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag§§ 31, 32 Absatz 6
  ./.Freibetrag für Alleinerziehende§ 32 Absatz 7
  =zu versteuerndes Einkommen§ 2 Absatz 5