In 2 Absatz 1 EStG findet sich ein abschließender Katalog der Einkünfte. Nur die dort genannten sieben Einkunftsarten können zur Einkommensteuerpflicht führen.
7 Einkunftsarten: EStG
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft§ 13
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb§ 15
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit§ 18
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit§ 19
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen§ 20
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung§ 21
7. Sonstige Einkünfte§ 22

Die unter Nr. 7 genannten sonstigen Einkünfte sind nicht als Auffangtatbestand gedacht, sondern erfassen nur ganz bestimmte, in Ziffer 1 - 6 nicht genannte Einkünfte wie z.B. Renten und private Veräußerungsgeschäfte. Daraus folgt, dass es auch Einkunftsquellen gibt, die nicht der Einkommensteuer unterliegen.
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Schauen Sie zunächst, welches Schema Frau Brandneu anwendet, um ihr zu versteuerndes Einkommen zu bestimmen.