Die unter Nr. 7 genannten sonstigen Einkünfte sind nicht als Auffangtatbestand gedacht, sondern erfassen nur ganz bestimmte, in Ziffer 1 - 6 nicht genannte Einkünfte wie z.B. Renten und private Veräußerungsgeschäfte. Daraus folgt, dass es auch Einkunftsquellen gibt, die nicht der Einkommensteuer unterliegen.
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