Die Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31.05. des Folgejahres beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen.
Sie ist auf amtlichem Vordruck zu erstellen. Gleiches gilt ab 2004 auch für eine Einnahmen-Überschussrechnung (nach ).
Sie können aber Ihre Einkommensteuererklärung ebenso mit einem der zahlreichen Steuerprogramme erstellen und dann die nichtamtlichen Vordrucke des Programms verwenden. Die Zukunft wird aber der elektronischen Steuererklärung gehören (Bei der Finanzverwaltung Baden-Württemberg heißt dieses Programm z.B. ELSTER).

Übrigens: Sollten Sie die Abgabefristen nicht einhalten können, gibt es die Möglichkeit, einen Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt zu stellen. Machen Sie bei Bedarf davon Gebrauch, denn bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Die Verzinsung von Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen von 6 % pro Jahr wird allerdings davon nicht tangiert. Diese nimmt unabhängig von der Abgabe der Erklärung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ihren Lauf.


Tipp: Wenn Sie Ihre Steuererklärung von SteuerberaterInnen erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 30. September des Folgejahres.