Pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer

Leider hat der Gesetzgeber, wie so oft, die Entlastung der Gewerbetreibenden nicht so gestaltet, dass einfach die an die Gemeinden bezahlte Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abgezogen werden darf. Vielmehr soll die Entlastungswirkung durch eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer erfolgen.
Dabei wird nicht von den tatsächlichen Gewerbesteuerzahlungen ausgegangen, sondern die Entlastung erfolgt in Höhe des 1,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages. Die Gewerbesteuer bleibt dabei weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig.

35 EStG bewirkt, dass - bei einem Hebesatz von etwa 360 % und einer Kombination aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von 46 % bezogen auf das Jahr 2004 - UnternehmerInnen in vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet werden. Bei einem niedrigeren Hebesatz kann es zu einer Überkompensation der Gewerbesteuerbelastung kommen, bei höheren Hebesätzen (z.B. München: 490 %) wird die Gewerbesteuerbelastung nicht voll ausgeglichen.

Übrigens: Um eine Überkompensation durch einen sehr geringen Hebesatz der Gemeinden zu verhindern, ist ab 2004 ein Mindesthebesatz für die Gemeinden von 200 % eingeführt worden ().

Eine Ermäßigung erfolgt (nach ) nur, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Die Ermäßigung bei MitunternehmerInnen richtet sich nach deren Anteil am Gewinn der Gesellschaft.


Weitere Informationen zur Gewerbesteuer und deren Anrechnung finden Sie auch in der Lektion Gewerbesteuer in diesem Lernmodul.