Pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer Leider hat der Gesetzgeber, wie so oft, die Entlastung der Gewerbetreibenden nicht so gestaltet, dass einfach die an die Gemeinden bezahlte Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abgezogen werden darf. Vielmehr soll die Entlastungswirkung durch eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer erfolgen. Dabei wird nicht von den tatsächlichen Gewerbesteuerzahlungen ausgegangen, sondern die Entlastung erfolgt in Höhe des 1,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages. Die Gewerbesteuer bleibt dabei weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig. ![]() Übrigens: Um eine Überkompensation durch einen sehr geringen Hebesatz der Gemeinden zu verhindern, ist ab 2004 ein Mindesthebesatz für die Gemeinden von 200 % eingeführt worden ( ![]() Eine Ermäßigung erfolgt (nach ![]() |
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Weitere Informationen zur Gewerbesteuer und deren Anrechnung finden Sie auch in der Lektion Gewerbesteuer in diesem Lernmodul. |
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