Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 hat der Gesetzgeber durch ![]() Hintergrund der neuen Regelung ist, dass eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer im Vergleich zu anderen Einkünften vermieden werden soll. Wie Sie bereits wissen, unterliegen nur die gewerblichen, nicht aber die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuer. Lesen Sie den Kommentar zur Gewerbesteuer. |
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Körperschaftsteuersubjekte mit gewerblichen Einkünften wie z.B. Kapitalgesellschaften sind von der Entlastung durch § 35 EStG ausgeschlossen, weil hier eine allgemeine Steuerbegünstigung durch den seit 2001 reduzierten Körperschaftsteuersatz von 25 % eingeführt wurde. |
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