Privatgenutzte Kraftfahrzeuge Nutzen Sie als Unternehmerin dieses Fahrzeug zu mehr als 5% auch für private Fahrten, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil versteuern. Denn die auf private Fahrten entfallenden Kosten dürfen den Gewinn nicht mindern. Buchtechnisch dürfen Sie zwar bei privater Mitbenutzung des Fahrzeugs alle Aufwendungen während des Kalenderjahres als Betriebsausgaben abziehen. Die privat veranlassten Kosten müssen jedoch dann als Nutzungsentnahme gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei gemischt genutzten Kraftfahrzeugen gibt es zwei Möglichkeiten:
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