AfA für Gebäude und bewegliche Anlagegüter

Bei den Abschreibungen ist zwischen Gebäuden und beweglichen Anlagegütern zu unterscheiden. Die Abbildung 2.10 verdeutlicht die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden:


Abbildung 2.10: Unterscheidungen bei der Gebäude-AfA  
 
 
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Bei Grundstücken, die bebaut sind, kommt die AfA nur für das Gebäude in Betracht. Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens können nicht abgeschrieben werden.

Für eine degressive AfA bei Gebäuden, sofern diese überhaupt in Betracht kommt, ist immer erforderlich, dass es von den Steuerpflichtigen selbst hergestellt oder im Jahr der Fertigstellung angeschafft worden ist.
 
Auf der folgenden Seite finden Sie eine Grafik zur Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter.