Einkünfte aus einem den Katalogberufen ähnlichen Beruf Die Vergleichbarkeit erfordert nach der dazu ergangenen Rechtsprechung, dass der zu beurteilende Beruf das typische Bild eines Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen erfüllt. Setzt der Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung wie z.B. ein Hochschulstudium voraus, muss das auch beim ähnlichen Beruf gefordert werden. Der Nachweis, eine entsprechende Vorbildung autodidaktisch erworben zu haben, ist zwar grundsätzlich möglich, gestaltet sich aber in der Praxis sehr schwierig. Eine Ausnahme bildet hier der Beruf der Künstlerin. Weiterhin spielt auch die Berufszulassung z.B. bei Ärztinnen oder Rechtsanwältinnen eine Rolle. Hier finden Sie einige Beispiele für die Beurteilung von Berufen durch die Rechtsprechung:
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