Einkünfte aus einem den Katalogberufen ähnlichen Beruf

Die Vergleichbarkeit erfordert nach der dazu ergangenen Rechtsprechung, dass der zu beurteilende Beruf das typische Bild eines Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen erfüllt. Setzt der Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung wie z.B. ein Hochschulstudium voraus, muss das auch beim ähnlichen Beruf gefordert werden. Der Nachweis, eine entsprechende Vorbildung autodidaktisch erworben zu haben, ist zwar grundsätzlich möglich, gestaltet sich aber in der Praxis sehr schwierig. Eine Ausnahme bildet hier der Beruf der Künstlerin.

Weiterhin spielt auch die Berufszulassung z.B. bei Ärztinnen oder Rechtsanwältinnen eine Rolle.

Hier finden Sie einige Beispiele für die Beurteilung von Berufen durch die Rechtsprechung:

Ablehnung der 'Ähnlichkeit' mit einem Katalogberuf:
z. B. Anlageberaterin, Berufssportlerin (selbstständige Berufssportlerinnen sind Gewerbetreibende!), Kosmetikerin, Maklerin, Fotomodell.
Bejahung der 'Ähnlichkeit' mit einem Katalogberuf:
z. B. Hebamme, Krankenpflegerin, medizinische Masseurin sowie Teilbereiche der Softwareentwicklung.


Die gesetzliche Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist nicht mehr zeitgemäß. Der Gesetzgeber hat es versäumt, neue Berufsbilder in den Katalog des 18 EStG aufzunehmen. Dazu gehören der große Bereich der Datenverarbeitung sowie der Medien- und Servicebereich. Auch dort wäre im Hinblick auf die Ausbildung und den Grad des persönlichen Einsatzes die Zuordnung zu den freien Berufen gerechtfertigt.