Im Folgenden werden Sie in erster Linie mit den Einkünften aus der Tätigkeit als freiberufliche oder gewerbliche Unternehmerin vertraut gemacht. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die auch zu den Unternehmenseinkünften zählen sowie die Überschusseinkünfte (Arbeitseinkünfte, Vermietungseinkünfte, Renteneinkünfte) bleiben außer Betracht. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen ( ) haben teilweise Schnittstellen zu den gewerblichen Einkünften (etwa bei Dividenden) und werden insoweit zur Sprache kommen.
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Die künftige steuerliche Belastung und das Maß der Aufzeichnungspflichten hängt bei den Unternehmenseinkünften entscheidend davon ab, ob Sie einen Gewerbebetrieb unterhalten ( ) oder freiberuflich tätig sind ( ).
Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gewinneinkunftsarten hat Auswirkungen auf:
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Das Anmeldeverfahren:
Die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie nicht bei der Gemeinde anmelden; es genügt, wenn Sie die Aufnahme der Tätigkeit (formlos) dem Finanzamt anzeigen. |
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Die Art und Weise der Gewinnermittlung: Sie sind nicht bilanzierungspflichtig. |
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Die Frage der Gewerbesteuerpflicht:
Sie bezahlen bei einer freiberuflichen Tätigkeit, jedenfalls nach gegenwärtiger Rechtslage, keine Gewerbesteuer. |
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Beispiel:
Frau Zielreich ist Diplom-Informatikerin (FH). Nach einigen Jahren Berufserfahrung gründet sie das Einzelunternehmen 'Systec' Systemsoftwareentwicklung in Heidelberg. Das Unternehmen entwickelt zum Beispiel Betriebssysteme, Datenbanksoftware und neue Programmiersprachen.
Hat Frau Zielreich mit ihrer 'Systec' gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit?
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