Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen werden, die mit den Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Es wird also unterschieden zwischen nicht abzugsfähigen
und abzugsfähigen Ausgaben. Stehen die Ausgaben in Zusammenhang mit unternehmerischen Einkünften (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) werden sie Betriebsausgaben genannt. Bei den restlichen vier Einkunftsarten (aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung oder sonstige Einkünfte) heißen die Ausgaben Werbungskosten. Gemeinsames Merkmal von Betriebsausgaben und Werbungskosten ist, dass sie durch den Betrieb bzw. den Beruf oder die Tätigkeit veranlasst wurden. |
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![]() Abbildung 2.5: Taxonomie der Ausgaben |
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Was nicht abzugsfähige Ausgaben sind, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. |
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Die sieben verschiedenen Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz haben Sie im Kapitel Sachliche Steuerpflicht kennen gelernt. |
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