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Gründung Die rechtliche Ausgestaltung einer Ein-Personen-GmbH ist grundsätzlich mit der einer Mehrpersonen-GmbH identisch. Besonderheiten ergeben sich im Wesentlichen nur hinsichtlich der Erbringung des Stammkapitals, des Verbots des Selbstkontrahierens und der Protokollierung von Gesellschafterbeschlüssen. Errichtet wird die Ein-Personen-GmbH nicht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, sondern durch Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung, die wie der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bei einer Mehrpersonen-GmbH der notariellen Form bedarf. Da der Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht den gleichen Regelungsbedarf hat, wie bei mehreren GesellschafterInnen, empfiehlt es sich in der Praxis, den Vertrag der Ein-Personen-GmbH möglichst knapp zufassen und sich auf den Mindestinhalt nach § 3 GmbHG, der Regelung zur Geschäftsführung und die Klausel zur Übernahme der mit der Gründung verbundenen Kosten durch die Gesellschaft zu beschränken. Ob es sich bei der Gründung wirklich um eine Ein-Personen-GmbH handelt, entscheidet der Umstand, ob das gesamte Stammkapital in Form lediglich einer Stammeinlage übernommen wird. |
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