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Willensbildung und Organisation Gesellschafterbeschlüsse Es besteht hier nach § 48 Abs. 3 GmbHG die Besonderheit, dass die alleinige GesellschafterIn der Ein-Personen-GmbH Gesellschafterbeschlüsse niederzuschreiben und zu unterschreiben hat. Ein Verstoß gegen diese Protokollierungspflicht führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Geschäftsführung und Vertretung Eine letzte Besonderheit ergibt sich in Bezug auf das nach § 35 Absatz 4 GmbHG auch für die geschäftsführende alleinige GesellschafterIn einer Ein-Personen-GmbH geltende Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB. Die allgemeine Befreiung der AlleingesellschafterIn von den Beschränkungen des § 181 BGB muss deshalb im Gesellschaftsvertrag selbst oder auf Grund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Ermächtigung erfolgen. |
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