Buchführungs-, Prüfungs- und Publizitätspflicht

Für Kapitalgesellschaften gelten für die Erstellung des Jahresabschlusses gegenüber der Personengesellschaften Besonderheiten. Sie unterliegen der Publizitätspflicht. Für den Umfang der Publizitätspflicht und das Bestehen einer darüber hinausgehenden Prüfungspflicht entscheiden bestimmte Größenmerkmale der Kapitalgesellschaft.

So sind z. B. kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB solche, bei denen zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

Bilanzsumme € 3,438 Mio.
Umsatzerlöse € 6,875 Mio.
50 ArbeitnehmerInnen im Jahresdurchschnitt.


Gemäß § 264 HGB muss der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft um einen Anhang, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einer Einheit bildet, erweitert sein, sowie einen Lagebericht enthalten. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt eine Besonderheit insoweit, als diese den Lagebericht nicht aufzustellen haben und der Jahresabschluss auch erst innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufzustellen ist.

Einer Prüfungspflicht nach § 316 HGB unterliegt eine GmbH nur dann nicht, wenn sie die Kriterien einer kleinen Kapitalgesellschaft erfüllt.

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH schließlich der sich aus § 325 HGB ergebenden Publizitätspflicht. Die Unterlagen zur Rechnungslegung haben die GeschäftsführerInnen beim Handelsregister vorzulegen. Kleine Gesellschaften müssen eine verkürzte Bilanz und den Anhang spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres einreichen.